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| Die Sammelaktion der Bücher Im zweiten Rundschreiben des
"Hauptamtes für Presse und Propaganda" der DSt vom
8. April 1933 wurde den Studentenschaften mitgeteilt, dass jeder Studierende
seine eigene Bibliothek und die seiner Bekannten von "jüdischem
zersetzendem Schrifttum" zu "säubern" habe. Darüber
hinaus war darin vorgesehen, dass "öffentliche Büchereien,
sofern sie nicht lediglich als öffentliche Stellen der Sammlung
jeglichem Schrifttums zu dienen haben, von derartigem Material befreit
werden." Mit dieser Einschränkung war gemeint, dass die wissenschaftlichen
Staats- und Universitätsbibliotheken von Bücherbeschlagnahmungen
zum Zwecke der Verbrennung verschont bleiben sollten. Die Volksbibliotheken
wurden von den regional zuständigen Behörden angewiesen, selbstständig
ihre Bestände entsprechend der "Schwarzen Listen" durchzusortieren
und die betreffenden Bücher den örtlichen Studentenschaften
zur Verbrennung zu übergeben. |
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